Famulatur

Allgemeine Informationen

Die Famulatur wurde mit der neuen Zahnärztlichen Approbationsordnung (ZApprO, § 15) eingeführt und muss zur Anmeldung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3) nachgewiesen werden. Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an der Patientin oder an dem Patienten tätig werden.

Anforderungen an eine Famulatur

  1. Eine Famulatur muss ganztägig mindestens 2 Wochen bei derselben Zahnärztin oder demselben Zahnarzt abgeleistet werden. Insgesamt müssen durch die Studierenden vier Wochen Famulatur nachgewiesen werden.
  2. Eine Famulatur für nahe Verwandte durchzuführen, wird vom Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH) nicht anerkannt (§ 20 VwVfG M-V).
  3. Sie müssen im Besitz der Approbation als Zahnärztin oder als Zahnarzt und selbst an der Patientin oder an dem Patienten praktisch zahnärztlich tätig sein.

Weitere Informationen

Derzeit stimmen wir das erarbeitete Konzept der Famulaturen mit der Zahnärztekammer MV, dem Landesprüfungsamt sowie dem Studiendekanat ab. Sobald dies alles erfolgt ist, werden alle notwendigen Informationen an dieser Stelle bereit gestellt.

Link zum Landesprüfungsamt

Auf der Seite des Landesprüfungsamts (LPA) finden Sie im Dropdownmenü unter Zahnmedizin >> Markblätter/Empfehlungen die offiziellen Anforderungen an die Famulatur. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, kontaktieren Sie das LPA direkt.